Helfen Sie bitte mit beim reibungslosen Ablauf auf der zur Zeit größten deutschen Verkehrsübungsanlage durch Einhaltung der Platzordnung.
- Auf der gesamten Anlage gelten die Regeln des öffentlichen Straßenverkehrs.
- Neu: Üben darf, wer mindestens 16 Jahre alt ist und von einem Führerscheininhaber begleitet wird.
- Es besteht eine Ausweispflicht des Übenden.
- Es sind nur 2 Personen im Fahrzeug erlaubt (auch keine weiteren Mitglieder des eigenen Hausstandes sowie Kleinkinder). Zusatzpersonen müssen sich ggf. außerhalb des Geländes aufhalten.
- Während der Übungsstunde darf das Fahrzeug nicht verlassen werden (auch nicht für Parkeinweisungen).
- Das Übungsgelände darf nicht zu Fuß begangen werden (außer zur Anmeldung).
- Auf dem Übungsgelände sind nur Motorräder bis 125 cm³ erlaubt. Der Nachweis erfolgt anhand des Kfz-Scheins. Angemessene Schutzkleidung ist zu tragen.
- Die Höchstgeschwindigkeit wird für alle Verkehrsflächen auf 30 km/h begrenzt.
- Ein Üben von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen ist aus versicherungstechnischen Gründen nicht erlaubt.
- Jedes übende Fahrzeug ist gegen Fremdschaden (Haftpflicht) versichert. Auch Schäden z.B. an Verkehrszeichen, an Weinbauanlagen, Straßenbauten und dergleichen sind Fremdschäden.
- Fahrzeuganhänger sowie Wohnwagenanhänger mit eigener Zulassung müssen dafür eine zusätzliche Versicherungsgebühr entrichten.
- Jeder Schaden ist dem Platzwart zu melden.
- Eine Kaskoversicherung kann der Platzherr nicht zur Verfügung stellen. Bei Verursachung oder Mitverursachung eines Unfalles muss der Schaden am eigenen Fahrzeug selbst getragen werden.
- Der Platzwart ist berechtigt, über diese Ordnung hinausgehende Anweisungen zu erteilen. Diese sind zu befolgen.
- Nichtbefolgung führt zum Platzverweis. Eine Rückzahlung der Benutzungsgebühr erfolgt dann nicht.
- Mit der Bezahlung der Benutzungsgebühr erkennen Übende und Begleiter die vorstehende Platzordnung an.
- Ohne Entrichtung der Benutzungsgebühr darf nicht geübt bzw. der Platz befahren werden und würde strafrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.
Zusatz bei den Fahrbedingungen
Die Fahrer von Mofas müssen mindestens 14 Jahre alt sein, wenn sie noch keinen Führerschein besitzen. Die Fahrer für Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 ccm Hubraum und max. 45 km/h Höchstgeschwindigkeit oder ein Kraftrad/Kraftroller mit 50 bis max. 125 ccm Hubraum bis 11 kW müssen zur Benutzung mindestens 15 Jahre alt sein, wenn sie noch keinen Führerschein besitzen. Angemessene Schutzkleidung (Helm, Handschuhe, geeignetes Schuhwerk, Jacke und Hose mit Protektoren) ist für Zweiradfahrer verpflichtend.